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# § 8 Kostentragung
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(1) Der Anschlussnehmer trägt die Kosten für die Verbindung zwischen der Erzeugungsanlage und dem Netzanschlusspunkt.
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(2) Vorbehaltlich des Satzes 3 hat der Anschlussnehmer Kosten, die im Zuge einer erforderlichen Ertüchtigung des Netzanschlusspunktes anfallen, insoweit zu tragen, als sie durch ausschließlich vom Anschlussnehmer genutzte Betriebsmittel verursacht sind. Satz 1 gilt für Kosten von Maßnahmen zum Ausbau des Netzes bis zum nächsten Netzknoten im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Anschaffungs- und Herstellungskosten von Betriebsmitteln, die in das Eigentum des Netzbetreibers oder von Dritten übergehen, hat der Anschlussnehmer nicht zu tragen.
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(3) Kosten zur Verstärkung des Netzes sowie einen Baukostenzuschuss hat der Anschlussnehmer nicht zu tragen.
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