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# § 9 Prüfungsbereich Rohstoff- und Werkstoffprüfung
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(1) Im Prüfungsbereich Rohstoff- und Werkstoffprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, sechs der folgenden Untersuchungen durchzuführen:
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1.Dichte messen,
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2.Porosität ermitteln,
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3.Feuchte bestimmen,
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4.Korngröße bestimmen,
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5.Glühverlust bestimmen,
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6.Brennfarbe prüfen,
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7.Schwindung prüfen,
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8.Maßhaltigkeit prüfen,
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9.äußere Beschaffenheit prüfen,
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10.Vorprobe mit Boraxperle durchführen,
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11.Vorprobe mit Flammenfärbung durchführen und
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12.pH-Wert messen.
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Weiterhin soll er nachweisen, dass er in der Lage ist, bei der jeweiligen Untersuchung Vorgaben zumArbeits-,Gesundheits- und Umweltschutz einzuhalten.
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(2) Der Prüfungsausschuss legt die sechs durchzuführenden Untersuchungen fest. Der Prüfling soll zu jeder der sechs Untersuchungen jeweils eine Arbeitsprobe durchführen.
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(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 240 Minuten.
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