10 lines
657 B
Markdown
10 lines
657 B
Markdown
# § 3 Gliederung und Inhalt der Prüfung
|
|
|
|
(1) Die Prüfung gliedert sich in
|
|
1.einen fachrichtungsübergreifenden Teil und
|
|
2.einen fachrichtungsspezifischen Teil.
|
|
|
|
(2) Die Prüfung nach Absatz 1 Nr. 1 ist unbeschadet des § 6 schriftlich und mündlich nach Maßgabe des § 4 durchzuführen. Die Prüfung nach Absatz 1 Nr. 2 wird in Form einer praxisorientierten Konstruktionsaufgabe und danach in einem Fachgespräch durchgeführt.
|
|
|
|
(3) Die einzelnen Prüfungsteile können an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens zwei Jahre nach dem ersten Prüfungstag des ersten Prüfungsteils zu beginnen.
|