Files
lawgit/laws_md/konsg/§1.md

6 lines
488 B
Markdown

# § 1 Die konsularischen Aufgaben im allgemeinen
Die Konsularbeamten (Berufskonsularbeamte oder Honorarkonsularbeamte) sind berufen,
-bei der Zusammenarbeit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Empfangsstaat, namentlich auf den Gebieten außenwirtschaftlicher und entwicklungspolitischer Beziehungen, des Verkehrs, der Kultur und der Rechtspflege mitzuwirken,
-Deutschen sowie inländischen juristischen Personen nach pflichtgemäßem Ermessen Rat und Beistand zu gewähren.