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# § 2
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(1) Den Konjunkturausgleichsrücklagen werden bis zum 31. Dezember 1969 insgesamt 3.600.000.000 Deutsche Mark zugeführt. Hiervon entfallen auf den Bund 2.400.000.000 Deutsche Mark und auf die Länder 1.200.000.000 Deutsche Mark.
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(2) Auf die in Absatz 1 genannten Beträge können die zur Tilgung von unverzinslichen Schatzanweisungen sowie von Kassenobligationen mit einer Restlaufzeit bis zu 18 Monaten verwendeten Steuermehreinnahmen im Sinne des § 1 angerechnet werden.
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(3) Die Länder haben den auf sie entfallenden Gesamtbetrag der Konjunkturausgleichsrücklagen auf der Grundlage von 3 v.H. der Steuereinnahmen je Land im Haushaltsjahr 1968 nach § 15 Abs. 3 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft aufzubringen.
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