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# § 7 Antrag
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(1) Der Eigentümer des Kleinfahrzeugs hat ein amtliches Kennzeichen bei einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt oder ein amtlich anerkanntes Kennzeichen bei einer der in § 5 genannten Organisationen zu beantragen.
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(2) Der Antrag muss enthalten:
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1.Angaben über den Eigentümer:
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a)bei natürlichen Personen:Familiennamen, Geburtsnamen, Vornamen, Tage und Orte der Geburt, Anschriften,
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b)bei juristischen Personen und Behörden:Namen oder Bezeichnungen und Anschriften des Sitzes sowie einen benannten Vertreter mit Familiennamen, Geburtsnamen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt und
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c)bei Vereinigungen:ein benannter Vertreter mit den Angaben nach Buchstabe a und Name der Vereinigung;
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2.die den Erwerb des Eigentums begründenden Tatsachen;
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3.Angaben über das Fahrzeug:
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a)die Fahrzeugart und den Hauptbaustoff;
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b)das Baujahr;
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c)die Breite und Länge des Schiffskörpers ohne Ruder und Bugspriet;
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d)den Hersteller, das Fabrikat und die Baunummer oder die internationale Bootsidentifizierungsnummer, soweit diese am Schiffskörper fest angebracht ist;
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e)die Motornummer (Seriennummer), den Hersteller, das Fabrikat und die Motorleistung in kW, bei Innenbordmotoren mit Z-Antrieb - soweit vorhanden - auch die Seriennummer des Antriebs;
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f)bei Eigentumsänderung das bisherige Kennzeichen;
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g)sonstige für die Identität wesentliche Merkmale, zum Beispiel die Wasserverdrängung oder die Antriebsart.
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Im Falle eines Eigenbaues ist von diesem mindestens ein Foto vorzulegen. Die Vorlage weiterer Unterlagen, insbesondere zusätzliche Fotos oder Konstruktionszeichnungen, kann verlangt werden. Die Angaben nach Satz 1 Nr. 1 sind, soweit natürliche Personen betroffen sind, durch Vorlage des Personalausweises oder des Reisepasses nachzuweisen; im Übrigen sind die Angaben glaubhaft zu machen. Der Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses steht bei schriftlicher oder elektronischer Antragstellung die Beifügung einer Kopie gleich.
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