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# § 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
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(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
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1.fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
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2.berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Klavierbau oder in der Fachrichtung Cembalobau und
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3.fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
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(2) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
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1.Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
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2.Be- und Verarbeiten von Holz und Metall sowie von sonstigen Werk- und Hilfsstoffen,
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3.Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,
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4.Herstellen von akustischen Anlagen,
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5.Stimmen von Instrumenten,
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6.Behandeln von Oberflächen und
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7.Beraten von Kunden und Anbieten von Leistungen.
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(3) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Klavierbau sind:
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1.Vorrichten und Einbauen von Spielwerken von Klavieren und Flügeln,
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2.Komplettieren und Regulieren von Spielwerken von Klavieren und Flügeln,
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3.Intonieren von Klavieren und Flügeln,
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4.Einbauen von Zusatzeinrichtungen bei Klavieren und Flügeln und
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5.Reparieren von Klavieren und Flügeln.
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(4) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Cembalobau sind:
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1.Bearbeiten und Einbauen von Mechaniken und Schaltungen,
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2.Herstellen, Bearbeiten und Einbauen von Klaviaturen,
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3.Intonieren von Cembali,
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4.Reparieren von Cembali und
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5.Veredeln von Oberflächen.
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(5) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
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1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
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2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
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3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und
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4.Umweltschutz.
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