Files
lawgit/laws_md/khwbausbv/§11.md

6 lines
327 B
Markdown

# § 11 Inhalt
Die Abschluss- und Gesellenprüfung erstreckt sich auf
1.die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.