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# § 4
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Die Krankenhäuser werden dadurch wirtschaftlich gesichert, daß
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1.ihre Investitionskosten im Wege öffentlicher Förderung übernommen werden und sie
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2.leistungsgerechte Erlöse aus den Pflegesätzen, die nach Maßgabe dieses Gesetzes auch Investitionskosten enthalten können, sowie Vergütungen für vor- und nachstationäre Behandlung und für ambulantes Operieren erhalten.
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