9 lines
583 B
Markdown
9 lines
583 B
Markdown
# § 46 Auskunftspflicht
|
|
|
|
(1) Wer in Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit Kulturgut in Verkehr bringt, ist verpflichtet, der zuständigen Behörde auf Verlangen
|
|
1.die Aufzeichnungen nach § 45 vorzulegen oder
|
|
2.Auskunft über die nach § 41 Absatz 1 über ein Kulturgut gewonnenen Informationen zu erteilen.
|
|
Die nach Satz 1 vorzulegenden Aufzeichnungen und zu erteilenden Auskünfte beschränken sich auf die Informationen, die für die zuständigen Behörden zur Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich sind.
|
|
|
|
(2) § 29 der Gewerbeordnung bleibt unberührt.
|