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# § 8 Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung
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(1) Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
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(2) Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
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1.Kundenauftrag,
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2.Kraftfahrzeug- und Instandhaltungstechnik,
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3.Diagnosetechnik,
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4.Wirtschafts- und Sozialkunde.
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(3) Für den Prüfungsbereich Kundenauftrag bestehen folgende Vorgaben:
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1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
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a)Arbeitsabläufe selbstständig zu planen, umzusetzen und die Ergebnisse zu dokumentieren,
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b)Informationssysteme zu nutzen, mit Kunden zu kommunizieren,
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c)Fahrzeuge und Systeme zu bedienen und zu erklären,
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d)fahrzeugtechnische Systeme außer und in Betrieb zu nehmen,
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e)Systemfunktionen zu überprüfen, Diagnosesysteme einzusetzen, Fehler und Störungen zu diagnostizieren,
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f)Fahrzeuge und deren Systeme instand zu setzen oder nachzurüsten,
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g)Ergebnisse zu dokumentieren, Mess- und Prüfprotokolle anzufertigen und zu analysieren,
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h)Probleme und deren Lösungen darzustellen und fachliche Hintergründe aufzuzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung des Kundenauftrages zu begründen;
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2.für den Nachweis nach Nummer 1 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
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2.1Überprüfen von Fahrzeugen oder Fahrzeugsystemen nach Herstellervorgaben oder straßenverkehrszulassungsrechtlichen Vorschriften;
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2.2Diagnostizieren von Fehlern, Störungen und deren Ursachen an mindestens einem der folgenden Systeme:
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a)Bremssystem,
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b)Fahrwerkssystem,
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c)Kraftübertragungssystem,
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d)Antriebssystem,
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e)Komfortsystem,
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f)Sicherheitssystem,
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g)Hochvoltsystem oder
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h)vernetzte Systeme;
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2.3Instandsetzen von Fahrzeugen oder Fahrzeugsystemen;
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3.andere Tätigkeiten können zugrunde gelegt werden, wenn sie in gleicher Breite und Tiefe die in Nummer 1 genannten Nachweise ermöglichen;
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4.der Prüfling soll drei gleichwertige Arbeitsaufgaben, die aus mehreren Teilaufgaben bestehen können und Kundenaufträgen entsprechen, bearbeiten sowie hierüber ein situatives Fachgespräch führen, das aus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann; die Arbeitsaufgaben nach Nummer 2.2 und 2.3 sollen sich auf den gewählten Schwerpunkt beziehen;
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5.die Prüfungszeit beträgt fünf Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch in insgesamt höchstens 20 Minuten durchgeführt werden.
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(4) Für den Prüfungsbereich Kraftfahrzeug- und Instandhaltungstechnik bestehen folgende Vorgaben:
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1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
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a)kraftfahrzeugtechnische Systeme und deren Funktionen zu beschreiben,
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b)Problemanalysen durchzuführen, technologische und mathematische Sachverhalte zu analysieren, zu bewerten, Vorgehensweisen und Lösungswege darzustellen,
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c)Sicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen, zulassungsrechtliche Vorschriften sowie die Methoden der Instandhaltung unter Berücksichtigung des Qualitätsmanagements und der Grundsätze der Kundenorientierung anzuwenden und Ergebnisse zu bewerten,
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d)für die Instandhaltung erforderliche Ersatzteile, Werkzeuge, Mess- und Prüfgeräte sowie Werkstatteinrichtungen und Hilfsmittel unter Beachtung von technischen Regeln und Herstellerangaben auszuwählen,
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e)Maßnahmen unter Berücksichtigung betrieblicher Abläufe zu planen,
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f)branchenbezogene Software zu nutzen und Daten auszuwerten sowie
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g)elektrotechnische Arbeiten an Hochvoltkomponenten unter Anwendung der Sicherheitsvorschriften darzustellen;
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2.der Prüfling soll Aufgaben, die sich auf Kundenaufträge beziehen, schriftlich bearbeiten;
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3.die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
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(5) Für den Prüfungsbereich Diagnosetechnik bestehen folgende Vorgaben:
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1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
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a)Problemanalysen durchzuführen, technologische und mathematische Sachverhalte zu analysieren, zu bewerten, Vorgehensweisen und Lösungswege darzustellen,
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b)Informationen aus Funktions-, Schalt- und Vernetzungsplänen, branchenbezogener Software sowie Herstelleranweisungen auszuwerten,
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c)Störungen, Fehler und deren Ursachen systematisch einzugrenzen,
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d)Ergebnisse der eingesetzten Mess-, Prüf- und Diagnosegeräte sowie Kundenhinweise zu nutzen, auszuwerten und zu bewerten,
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e)die Vernetzung von Systemen des Kraftfahrzeuges zu beschreiben und zu analysieren;
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2.der Prüfling soll Aufgaben, die sich auf Kundenaufträge beziehen, schriftlich bearbeiten;
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3.die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
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(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:
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1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
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2.der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
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3.die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
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