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# § 27 Übermittlung der Daten aus den Registern
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(1) Die in den Registern gespeicherten Daten dürfen den Stellen,
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1.die für die Verfolgung von Straftaten, zur Vollstreckung oder zum Vollzug von Strafen,
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2.in die für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten sowie die Vollstreckung von Bußgeldbescheiden und ihren Nebenfolgen nach diesem Gesetz oder
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3.die für Verwaltungsmaßnahmen auf Grund dieses Gesetzes oder des Straßenverkehrsgesetzes oder nach den auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften
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zuständig sind, übermittelt werden, soweit dies zur Erfüllung der diesen Stellen obliegenden Aufgaben zu den in § 24 genannten Zwecken jeweils erforderlich ist.
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(2) Für die Verarbeitung der Daten durch den Empfänger gilt § 43 des Straßenverkehrsgesetzes.
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