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# § 8 Duldungs-, Mitwirkungs- und Aufbewahrungspflichten
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(1) Zum Zwecke der Überwachung hat der Begünstigte den Bediensteten der zuständigen Landesstelle, auch in Begleitung von Prüfungsorganen der Europäischen Union, des Bundes oder der Länder
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1.das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie der Betriebsflächen während der üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten zu gestatten,
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2.auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Schriftstücke, Datenträger und sonstige Unterlagen zur Einsicht zur Verfügung zu stellen,
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3.Auskunft zu erteilen,
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4.die Entnahme von Mustern und Proben ohne Entschädigung zu dulden und die erforderliche Unterstützung zu gewähren.
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Bei automatisiert geführten Aufzeichnungen sind die in Satz 1 genannten Auskunftspflichtigen verpflichtet, auf ihre Kosten die erforderlichen Ausdrucke zu erstellen, soweit die zuständigen Landesstellen oder die Prüfungsorgane der Europäischen Union, des Bundes oder der Länder dies verlangen.
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(2) Soweit nach anderen Rechtsvorschriften keine längeren Aufbewahrungsfristen bestehen, hat der Begünstigte die für die Gewährung der Unterstützung erforderlichen Unterlagen für die Dauer von sechs Jahren nach Gewährung der Unterstützung aufzubewahren.
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(3) Wird ein Betrieb ganz oder teilweise während eines Wirtschaftsjahres an einen anderen übertragen, so gelten die Vorschriften der Absätze 1 und 2 auch für den Rechtsnachfolger.
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