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# § 2 Ersuchen
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(1) Ein Ersuchen, das der Bundesnetzagentur im automatisierten Auskunftsverfahren von einer ersuchenden Stelle nach § 173 Absatz 4 des Telekommunikationsgesetzes vorgelegt wird, kann personenbasiert, nummernbasiert oder anschriftenbasiert erfolgen. Das Ersuchen muss folgende Angaben enthalten:
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1.die genaue Bezeichnung der ersuchenden Stelle,
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2.die Kennung, die der ersuchenden Stelle von der Bundesnetzagentur zur Verwendung im automatisierten Auskunftsverfahren zugeteilt wurde,
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3.das Aktenzeichen, welches dem Verfahren oder dem sonstigen Vorgang von der ersuchenden Stelle zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zugeordnet wurde,
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4.ein Datum, dass die Bearbeiterin oder den Bearbeiter des Ersuchens eindeutig bezeichnet, und
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5.das aktuelle Kalenderdatum.
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(2) Ersuchen dürfen nicht ausschließlich selbsttätig von einem IT-System erzeugt werden.
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