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# § 17 Prüfung und Ausschluss von Geboten und Bietern
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(1) Die Übertragungsnetzbetreiber dürfen die Gebote erst nach Ablauf des Gebotstermins öffnen.
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(2) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen anhand der mit den Geboten abgegebenen Nachweise und Erklärungen prüfen, ob die Gebote zulässig sind.
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(3) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen unzulässige Gebote ausschließen. Ein Gebot ist unzulässig, wenn
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1.die Erstsicherheit nach § 10 Absatz 1 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig geleistet wurde,
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2.der Gebotswert den Höchstwert nach § 12 überschreitet,
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3.die Anforderungen des § 14 nicht erfüllt sind,
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4.im Falle der Zusammenlegung die Anforderungen des § 15 nicht erfüllt sind,
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5.die Nachweise oder Erklärungen nach § 16 nicht oder nicht vollständig beigefügt sind,
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6.die Formatvorgaben der Übertragungsnetzbetreiber nach § 37 Absatz 1 Nummer 2 nicht erfüllt sind oder
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7.die Anforderungen einer Festlegung der Bundesnetzagentur zur Gebotsabgabe nach § 42 Nummer 3 nicht erfüllt sind.
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(4) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen einen Bieter oder dessen Gebot vom weiteren Verfahren ausschließen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass
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1.der Bieter vorsätzlich oder grob fahrlässig Gebote unter falschen Angaben oder unter Vorlage falscher Nachweise und Erklärungen nach § 16 in dieser oder einer vorangegangenen Ausschreibung abgegeben hat,
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2.eine Anlage des Bieters den Funktionstest nach § 28 Absatz 1 nicht bestehen wird oder
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3.der Bieter mit anderen Bietern oder Dritten Absprachen über die Gebotswerte oder die Gebotsmengen der in dieser oder einer vorangegangenen Ausschreibung abgegebenen Gebote oder sonst wettbewerbswidrige Absprachen getroffen hat.
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Dritte im Sinne von Satz 1 Nummer 3 sind Betreiber von Anlagen, die die Teilnahmevoraussetzungen für die Kapazitätsreserve erfüllen, jedoch in der Ausschreibung, auf die sich der Verdacht der Absprache bezieht, kein Gebot abgegeben haben.
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