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# § 3 Verkehrsverbote
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Gewerbsmäßig dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden
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1.Lebensmittel, die mit einer in der Anlage aufgeführten Bezeichnung versehen sind, ohne der betreffenden Begriffsbestimmung zu entsprechen,
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2.Röstkaffee, der mehr als zwei Gramm kaffeefremde Bestandteile in einem Kilogramm enthält, wenn er nicht als unverlesener Kaffee oder Ausschusskaffee kenntlich gemacht ist,
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3.Kaffee-Extrakte und Zichorien-Extrakte, die entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1 mit der Angabe "konzentriert" versehen sind.
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Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 bleiben der Gehalt an zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffen in Röstkaffee und der Gehalt an Kandiermitteln in kandiertem Kaffee bei der Anwendung dieser Vorschrift unberücksichtigt.
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