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# § 13 Prüfungsbereich „Fachliche Sachbearbeitung“
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(1) Im Prüfungsbereich „Fachliche Sachbearbeitung“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
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1.Anträge von Verfahrensbeteiligten rechtlich einzuordnen,
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2.materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Regelungen anzuwenden,
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3.Kosten, Vergütungen und Entschädigungen darzustellen, zu erläutern und zu berechnen sowie
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4.Bekanntmachungen zu veranlassen.
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(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind zwei der folgenden Gebiete zugrunde zu legen:
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1.Grundbuch,
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2.öffentliche Register,
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3.Insolvenzrecht,
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4.Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen,
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5.Familiensachen.
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Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Gebiete zugrunde gelegt werden.
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(3) Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein.
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(4) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
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