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# § 7 Beschäftigung von nicht vollzeitschulpflichtigen Kindern
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Kinder, die der Vollzeitschulpflicht nicht mehr unterliegen, dürfen
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1.im Berufsausbildungsverhältnis,
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2.außerhalb eines Berufsausbildungsverhältnisses nur mit leichten und für sie geeigneten Tätigkeiten bis zu sieben Stunden täglich und 35 Stunden wöchentlich
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beschäftigt werden. Auf die Beschäftigung finden die §§ 8 bis 46 entsprechende Anwendung.
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