4 lines
248 B
Markdown
4 lines
248 B
Markdown
# § 61 Beschäftigung von Jugendlichen auf Kauffahrteischiffen
|
|
|
|
Für die Beschäftigung von Jugendlichen als Besatzungsmitglieder auf Kauffahrteischiffen im Sinne des § 3 des Seearbeitsgesetzes gilt anstelle dieses Gesetzes das Seearbeitsgesetz.
|