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# § 45 Gegenseitige Unterrichtung der Ärzte
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(1) Die Ärzte, die Untersuchungen nach diesem Abschnitt vorgenommen haben, müssen, wenn der Personensorgeberechtigte und der Jugendliche damit einverstanden sind,
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1.dem staatlichen Gewerbearzt,
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2.dem Arzt, der einen Jugendlichen nach diesem Abschnitt nachuntersucht,
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auf Verlangen die Aufzeichnungen über die Untersuchungsbefunde zur Einsicht aushändigen.
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(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann der Amtsarzt des Gesundheitsamts einem Arzt, der einen Jugendlichen nach diesem Abschnitt untersucht, Einsicht in andere in seiner Dienststelle vorhandene Unterlagen über Gesundheit und Entwicklung des Jugendlichen gewähren.
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