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# § 23 Akkordarbeit, tempoabhängige Arbeiten
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(1) Jugendliche dürfen nicht beschäftigt werden
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1.mit Akkordarbeit und sonstigen Arbeiten, bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann,
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2.in einer Arbeitsgruppe mit erwachsenen Arbeitnehmern, die mit Arbeiten nach Nummer 1 beschäftigt werden,
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3.mit Arbeiten, bei denen ihr Arbeitstempo nicht nur gelegentlich vorgeschrieben, vorgegeben oder auf andere Weise erzwungen wird.
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(2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher,
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1.soweit dies zur Erreichung ihres Ausbildungsziels erforderlich istoder
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2.wenn sie eine Berufsausbildung für diese Beschäftigung abgeschlossen haben
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und ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist.
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