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# § 1 Errichtung, Sitz, Außenstellen
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(1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen wird das Informationstechnikzentrum Bund in eine bundesunmittelbare nichtrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts umgewandelt (Bundesanstalt). Sie ist eine Bundesoberbehörde und trägt die Bezeichnung „Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund)“.
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(2) Die Bundesanstalt hat ihren Sitz in Bonn. Sie kann Außenstellen als Hauptstellen oder Nebenstellen einrichten.
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