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lawgit/laws_md/isolmstrv/§4.md

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# § 4 Arbeitsprobe
(1) Als Arbeitsprobe sind zwei der nachstehenden Arbeiten auszuführen:
1.ein Oberflächenschutz aus Blech oder Kunststoff,
2.eine abnehmbare Dämmung,
3.eine Wärmedämmung mit Mineralfasermatten und einer Hartmantelabglättung,
4.eine Kälte- oder eine Schalldämmung.
(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.