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# § 4 Arbeitsprobe
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(1) Als Arbeitsprobe sind zwei der nachstehenden Arbeiten auszuführen:
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1.ein Oberflächenschutz aus Blech oder Kunststoff,
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2.eine abnehmbare Dämmung,
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3.eine Wärmedämmung mit Mineralfasermatten und einer Hartmantelabglättung,
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4.eine Kälte- oder eine Schalldämmung.
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(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.
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