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# § 5 Ausbildungsberufsbild
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Industrie-Isolierer/Industrie-Isoliererin
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Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
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1.Berufsbildung,
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2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
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3.Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
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4.Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
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5.Lesen und Anfertigen von Skizzen und Zeichnungen,
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6.Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Einrichten von Baustellen, Kontrollieren der Arbeitsergebnisse,
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7.Herstellen von Wärme-, Kälte- und Schalldämmungen,
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8.Beurteilen und Herstellen von Dampfbremsen,
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9.Anbringen von Unterkonstruktionen,
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10.Aufmessen, Aufreißen, Abwickeln, Zurichten und Montieren von Formstücken,
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11.Feststellen von Störungen an Maschinen und Geräten, Veranlassen von Reparaturen.
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