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# § 5 Zulassung durch den Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende
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(1) Der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann einen Ausländer zur Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 44 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes zulassen, wenn die Teilnahme im Rahmen eines Kooperationsplans nach § 15 Absatz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vorgesehen ist.
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(2) Der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende bestätigt die Teilnahmeberechtigung schriftlich und vermerkt in dieser, dass die Teilnahme an einem Integrationskurs nach einem Kooperationsplan gemäß § 15 Absatz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vorgesehen ist, sowie den Zeitpunkt des Erlöschens der Teilnahmeberechtigung.
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(3) Im Übrigen gilt § 6 Absatz 3 und 4 entsprechend.
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