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# § 1 Sachkundeprüfung
(1) Durch das Bestehen der Sachkundeprüfung erbringt der Prüfling den Nachweis, dass er über die fachspezifischen Produkt- und Beratungskenntnisse verfügt, die zur Ausübung der Tätigkeiten als Immobiliardarlehensvermittler nach § 34i Absatz 1 der Gewerbeordnung erforderlich sind.
(2) Gegenstand der Sachkundeprüfung sind folgende Sachgebiete:
1.Kundenberatung,
2.fachliche Kenntnisse für die Immobiliardarlehensvermittlung und -beratung,
3.Finanzierung und Kreditprodukte.
Die inhaltlichen Anforderungen an die Sachkundeprüfung bestimmen sich nach der Anlage 1.