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# § 5 Meldepflichten wegen Auffälligkeiten im Zusammenhang mit Stellvertretung
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Der Verpflichtete hat zu melden, wenn ein an dem Erwerbsvorgang Beteiligter
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1.aufgrund einer Vollmacht handelt, die nicht der Schriftform genügt, und dem Verpflichteten die Vollmacht nicht innerhalb von zwei Monaten nach dessen Aufforderung schriftlich nachgewiesen wird,
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2.eine Vollmachtsurkunde vorlegt, die unecht oder verfälscht ist,
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3.aufgrund einer Vollmacht handelt, deren Grundverhältnis für den Verpflichteten nicht erkennbar ist, oder
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4.aufgrund einer Vollmacht handelt, die durch Mitarbeiter der konsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in einem Staat nach § 3 Absatz 1 beglaubigt wurde.
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