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# § 12
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(1) Durch Landesrecht können ergänzende Vorschriften erlassen werden über
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1.die Errichtung und Auflösung von Industrie- und Handelskammern sowie von öffentlich-rechtlichen Zusammenschlüssen,
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2.die Änderung der Bezirke bestehender Industrie- und Handelskammern,
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3.die für die Ausübung der Befugnisse des § 11 Abs. 1 und 2 zuständigen Behörden,
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4.die Aufsichtsmittel, welche erforderlich sind, um die Ausübung der Befugnisse gemäß § 11 Abs. 1 und 2 zu ermöglichen,
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5.die Verpflichtung der Steuerveranlagungsbehörden zur Mitteilung der für die Festsetzung der Beiträge erforderlichen Unterlagen an die Industrie- und Handelskammern,
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6.die Verpflichtung der Behörden zur Amtshilfe bei Einziehung und Beitreibung von Abgaben (§ 3 Abs. 8),
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7.die Prüfung des Jahresabschlusses der Industrie- und Handelskammern,
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8.die Befugnis der Industrie- und Handelskammern zur Führung eines Dienstsiegels.
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(2) Vor der Entscheidung über Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 sind die Kammerzugehörigen gemäß § 2 Abs. 1 zu hören.
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