19 lines
1.6 KiB
Markdown
19 lines
1.6 KiB
Markdown
# § 16 Meldeverfahren für Schiffsführerinnen und Schiffsführer bei Erkrankungsfällen oder Anzeichen für eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Gesundheit (zu Artikel 28 Absatz 4 IGV)
|
|
|
|
(1) Die Führerin oder der Führer eines Schiffes mit einem inländischen Bestimmungshafen oder die beauftragte Person hat der zuständigen Hafenaufsicht unverzüglich zu melden, wenn sie oder er erfährt, dass
|
|
1.eine Person an Bord ist, bei der klinische Anzeichen auf das Vorliegen einer übertragbaren Krankheit hindeuten, die die öffentliche Gesundheit erheblich gefährdet, oder
|
|
2.an Bord sonstige Anzeichen für eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Gesundheit bestehen.
|
|
Satz 1 gilt abweichend von § 1 Absatz 2 auch bei See- und Binnenschiffen, die sich auf einer Inlandsreise befinden.
|
|
|
|
(2) Die Meldung muss mindestens folgende Angaben enthalten:
|
|
1.Name und Kennung des Schiffes,
|
|
2.Start- und Bestimmungshafen,
|
|
3.voraussichtliche Ankunftszeit,
|
|
4.Zahl der Personen an Bord,
|
|
5.Zahl und Art der vermuteten Krankheitsfälle an Bord und
|
|
6.Art der Gefahr für die öffentliche Gesundheit, soweit bekannt.
|
|
|
|
(3) Die zuständige Hafenaufsicht leitet die Meldung unverzüglich an den zuständigen Hafenärztlichen Dienst weiter. Dieser informiert unverzüglich das für den Hafen zuständige Gesundheitsamt.
|
|
|
|
(4) Auf Meldungen nach Absatz 1, die sich auf eine übertragbare Krankheit beziehen, findet § 11 Absatz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes entsprechende Anwendung. Für die Übermittlung an die zuständige Landesbehörde ist das Gesundheitsamt zuständig, das die Meldung erhalten hat.
|