297 B
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§ 36 Hauptzollamt Saarbrücken
Dem Hauptzollamt Saarbrücken werden die Zuständigkeiten übertragen für 1.die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, des Hauptzollamts Koblenz sowie 2.die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter Darmstadt und Koblenz.