# § 36 Hauptzollamt Saarbrücken Dem Hauptzollamt Saarbrücken werden die Zuständigkeiten übertragen für 1.die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, des Hauptzollamts Koblenz sowie 2.die Straf- und Bußgeldsachen der Hauptzollämter Darmstadt und Koblenz.