8 lines
1.1 KiB
Markdown
8 lines
1.1 KiB
Markdown
# § 28 Hauptzollamt München
|
|
|
|
Dem Hauptzollamt München werden die Zuständigkeiten übertragen für
|
|
1.die Bewilligung des laufenden Zahlungsaufschubs der Hauptzollämter Augsburg, Landshut und Rosenheim,
|
|
2.die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und den Erlass von Stundungs-, Säumnis-, Verzugs- oder Kreditzinsen und Säumniszuschlägen sowie die Vollstreckung der daraus resultierenden Geldforderungen im Zusammenhang mit dem vom Hauptzollamt München bewilligten laufenden Zahlungsaufschub aller Hauptzollämter bundesweit,
|
|
3.die Bewilligung der Inanspruchnahme einer Gesamtbürgschaft oder der Befreiung von der Sicherheitsleistung nach den Artikeln 89 bis 96 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 und den Artikeln 48 bis 61 der Anlage I zum Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren (ABl. L 226 vom 13.8.1987, S. 2), das zuletzt durch den Beschluss Nr. 1/2019 (ABl. L 103 vom 3.4.2020, S. 47) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung der Hauptzollämter Augsburg, Landshut und Rosenheim sowie
|
|
4.die Außenwirtschaftsprüfungen, einschließlich der Überwachungsmaßnahmen, der Hauptzollämter Augsburg, Landshut und Rosenheim.
|