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# § 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
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(1) Die in Abschnitt 2 dieser Verordnung aufgeführten Zuständigkeitsübertragungen für die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer schließen die Zuständigkeit für das gerichtliche und das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren mit ein. Satz 1 gilt nicht für die Festsetzung und die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer mittels Steuerkarte durch die Zollämter und die Kontrolleinheiten der Sachgebiete C in folgenden Fällen:
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1.bei vorübergehendem Aufenthalt ausländischer Fahrzeuge im Inland,
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2.bei einer widerrechtlichen Benutzung ausländischer Fahrzeuge nach § 2 Absatz 5 Satz 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes sowie
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3.bei der Bearbeitung dazu eingehender Erstattungsanträge durch das jeweilige Sachgebiet B.
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(2) Die Übertragung der Zuständigkeit für Prüfungen umfasst weder die Zuständigkeit für die Anordnung von Prüfungen noch für die sich aus den Feststellungen ergebenden Maßnahmen.
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(3) Zollprüfungen sind nachträgliche Prüfungen auf dem Gebiet des Zollrechts, einschließlich der Prüfung des Verkehrs mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren oder Marktordnungswaren über die Grenzen der Europäischen Union.
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(4) Präferenzprüfungen sind nachträgliche Prüfungen der Warenausfuhr zu Präferenzbedingungen auf Grund völkerrechtlicher Verträge oder auf Grund des Rechts der Europäischen Union.
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(5) Außenprüfungen sind nachträgliche Prüfungen auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern und der Verkehrsteuern.
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(6) Außenwirtschaftsprüfungen sind nachträgliche Prüfungen der Einhaltung
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1.des Außenwirtschaftsgesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen und Anordnungen sowie
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2.von Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europäischen Union im Bereich des Außenwirtschaftsrechts.
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(7) Marktordnungsprüfungen sind nachträgliche Prüfungen der Einhaltung
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1.unmittelbar geltender Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Marktorganisationsgesetzes hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen sowie
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2.dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.
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(8) Überwachungsmaßnahmen sind durch den Prüfungsdienst vorgenommene Maßnahmen der zollamtlichen, der außenwirtschafts- und der marktordnungsrechtlichen Überwachung sowie der Steueraufsicht.
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(9) Sonderprüfungen sind Prüfungen der Selbstkosten nach § 9 des Zollverwaltungsgesetzes und Prüfungen der wirtschaftlichen Lage.
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(10) Die in Abschnitt 2 dieser Verordnung aufgeführten Zuständigkeitsübertragungen für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit umfassen die Wahrnehmung der den Behörden der Zollverwaltung übertragenen Aufgaben im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung.
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(11) Die in Abschnitt 2 dieser Verordnung aufgeführten Zuständigkeitsübertragungen für Straf- und Bußgeldsachen umfassen weder die Ermittlung von Straftaten noch die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit.
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(12) Die in Abschnitt 2 dieser Verordnung aufgeführten Zuständigkeitsübertragungen für den Aufgabenbereich Vollstreckung umfassen
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1.die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die Erzwingung von Sicherheiten, sofern diese Aufgaben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden obliegen, sowie
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2.die Anforderung von Säumniszuschlägen durch die Vollstreckungsbehörden, einschließlich der Verwertung beweglicher Sachen.
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