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# § 81
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(1) Der Landesinnungsverband hat die Aufgabe,
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1.die Interessen des Handwerks wahrzunehmen, für das er gebildet ist,
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2.die angeschlossenen Handwerksinnungen in der Erfüllung ihrer gesetzlichen und satzungsmäßigen Aufgaben zu unterstützen,
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3.den Behörden Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten sowie ihnen auf Verlangen Gutachten zu erstatten.
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(2) Er ist befugt, Fachschulen und Fachkurse einzurichten oder zu fördern.
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