10 lines
628 B
Markdown
10 lines
628 B
Markdown
# § 112
|
|
|
|
(1) Die Handwerkskammer kann bei Zuwiderhandlungen gegen die von ihr innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Vorschriften oder Anordnungen Ordnungsgeld bis zu fünfhundert Euro festsetzen.
|
|
|
|
(2) Das Ordnungsgeld muß vorher schriftlich angedroht werden. Die Androhung und die Festsetzung des Ordnungsgelds sind dem Betroffenen zuzustellen.
|
|
|
|
(3) Gegen die Androhung und die Festsetzung des Ordnungsgelds steht dem Betroffenen der Verwaltungsrechtsweg offen.
|
|
|
|
(4) Das Ordnungsgeld fließt der Handwerkskammer zu. Es wird auf Antrag des Vorstands der Handwerkskammer nach Maßgabe des § 113 Abs. 2 Satz 1 beigetrieben.
|