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# § 9 Beihilfeantrag
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(1) Die Beihilfe wird auf Antrag durch Bescheid gewährt.
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(2) Ein Beihilfeantrag ist bis zum 15. September eines jeden Jahres bei der Bundesanstalt schriftlich oder elektronisch einzureichen. Zur Vermeidung einer unbilligen Härte kann die Bundesanstalt nach dem in Satz 1 festgesetzten Zeitpunkt eingereichte Anträge bis spätestens 30. September annehmen.
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(3) Einem Beihilfeantrag nach Absatz 2 sind folgende Unterlagen, Belege, Zusicherungen und Angaben beizufügen:
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1.die Namen und Anschriften aller Mitglieder der Erzeugerorganisation des laufenden Erntejahres (Beihilfejahres) und im Falle von Erzeugern zusätzlich deren Betriebsnummer nach derGAPInVeKoS-Verordnungsowie die Betriebsnummer der Erzeugerorganisation,
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2.Belege über die gesamten förderfähigen Flächen gemäß § 11, getrennt für jeden einzelnen Erzeuger,
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3.Belege über die im Rahmen des operationellen Programms beabsichtigten und getätigten Ausgaben,
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4.eine schriftliche oder elektronische Zusicherung der Erzeugerorganisation, dass sie keine Unions- oder nationale Doppelfinanzierung für Maßnahmen oder Vorgänge erhalten hat, die im Rahmen der Verordnung (EU) 2021/2115 in der jeweils geltenden Fassung, für eine Beihilfe im Hopfensektor in Betracht kommen, und
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5.die für den Leistungsbericht nach Artikel 134 der Verordnung (EU) 2021/2115 erforderlichen Angaben.
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(4) Der Beihilfeantrag kann sich auf geplante, jedoch nicht getätigte Ausgaben beziehen.
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(5) Ein Beihilfeantrag kann auch gestellt werden für Investitionen, die
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1.während der Laufzeit eines genehmigten operationellen Programms begonnen werden und
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2.in einem Zeitraum von höchstens zwei Jahren nach dem Ende der Laufzeit des genehmigten operationellen Programms abgeschlossen sein müssen.
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Die Bundesanstalt hat die Entscheidung über den Antrag nach Satz 1 mit der Auflage zu versehen, dass das genehmigte operationelle Programm, das zu diesem Zeitpunkt noch nicht genehmigt sein muss, diese Investition zu enthalten hat.
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