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lawgit/laws_md/hopfv_2023/§24.md

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# § 24 Verwaltungssanktionen bei Verstößen im Zusammenhang mit dem jährlichen Leistungsbericht
§ 23 ist entsprechend anzuwenden, sofern eine anerkannte Erzeugerorganisation der Bundesanstalt die für den jährlichen Leistungsbericht nach Artikel 134 der Verordnung (EU) 2021/2115 erforderlichen Angaben nicht oder nicht vollständig übermittelt.