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# § 20 Berichte über Vor-Ort-Kontrollen
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(1) Für jede Vor-Ort-Kontrolle ist im Anschluss an die Kontrolle ein schriftlicher oder elektronischer Bericht zu erstellen, der mindestens folgende Angaben enthalten muss:
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1.die geprüften Beihilferegelungen und Anträge,
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2.die Namen und die Funktionen der anwesenden Personen,
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3.die geprüften Maßnahmen und Unterlagen, einschließlich des dabei zugrunde gelegten Prüfpfads und der überprüften Nachweise, und
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4.die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle.
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(2) Einem Vertreter der geprüften anerkannten Erzeugerorganisation ist Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Unterzeichnung zu geben.
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(3) Der Beihilfeempfänger erhält eine schriftliche oder elektronische Kopie des Berichts.
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