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# § 5 Pflichten des Vorhabenträgers bei Maßnahmen des marinen Geo-Engineerings
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(1) Bei Einbringungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 5 hat der Vorhabenträger ein hohes Schutzniveau für die Meeresumwelt und die menschliche Gesundheit zu gewährleisten. Insbesondere hat er sicherzustellen, dass
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1.keine Stoffe und Gegenstände in internationalen oder nationalen Meeresschutzgebieten eingebracht werden und die Einbringung von Stoffen und Gegenständen außerhalb solcher Schutzgebiete keine nachteiligen Auswirkungen auf diese haben kann,
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2.Verschmutzungen, erhebliche nachteilige Auswirkungen und Gefahren für die Meeresumwelt, die Ökosysteme, die biologische Vielfalt, die menschliche Gesundheit und für die zulässige Nutzung der Meere verhindert werden,
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3.Vorsorge gegen Verschmutzungen, erhebliche nachteilige Auswirkungen und Gefahren nach Nummer 2 getroffen wird,
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4.keine erhebliche nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit zu besorgen ist und
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5.Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden.
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(2) Bei Einbringungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 5, die der wissenschaftlichen Forschung dienen, hat der Vorhabenträger unbeschadet des Absatzes 1 sicherzustellen, dass die Maßnahmen
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1.von Beginn an ausreichend finanziert sind,
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2.entsprechend dem Stand von Wissenschaft und Technik durchgeführt werden,
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3.nicht aus wirtschaftlichen Interessen durchgeführt werden,
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4.zur Qualitätssicherung durch unabhängige Fachwissenschaftler überprüft werden und
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5.mit ihren Ergebnissen in wissenschaftlichen Fachzeitschriften veröffentlicht werden.
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