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# § 19 Inhalte des Regionalnachweises
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Ein Regionalnachweis enthält neben den Angaben nach § 10 der Erneuerbare-Energien-Verordnung die folgenden Angaben:
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1.die Bezeichnung der Registerverwaltung als ausstellende Stelle,
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2.den ausstellenden Staat,
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3.die zur Stromerzeugung eingesetzten Energien nach Art und wesentlichen Bestandteilen,
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4.den Standort, den Typ, die installierte Leistung und den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage, in der der Strom erzeugt wurde,
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5.die von der Registerverwaltung vergebene Kennnummer der Anlage,
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6.die Bezeichnung der Anlage und
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7.die Benennung der Verwendungsgebiete, in denen der Regionalnachweis genutzt werden kann.
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