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# § 13 Datenschutz
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Die Antragsunterlagen dürfen nur für die Erfüllung des Stiftungszweckes verwendet werden. Für die Verarbeitung und Nutzung der darin enthaltenen personenbezogenen Daten gelten - mit Ausnahme des § 14 Abs. 2 - die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes.
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