10 lines
707 B
Markdown
10 lines
707 B
Markdown
# § 11 Aufsicht, Haushalt, Rechnungslegung, Rechnungsprüfung
|
|
|
|
(1) Die Stiftung untersteht der Aufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit.
|
|
|
|
(2) Die Stiftung hat rechtzeitig vor Beginn jedes Geschäftsjahres einen Haushaltsplan aufzustellen. Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit. Das Nähere regelt die Satzung.
|
|
|
|
(3) Die Stiftung ist den Stiftern nach § 5 Absatz 1 rechnungslegungspflichtig. Die Einnahmen- und Ausgabenrechnung sowie die Mitteilung über die Gesamtkosten der Stiftung werden jeweils nach Abschluß des Kalenderjahres, spätestens bis zum 31. März des folgenden Jahres, vorgelegt.
|
|
|
|
(4) Rechnungsprüfungsbehörde ist der Bundesrechnungshof.
|