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# § 1 Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Hinweisgeberschutzgesetz
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Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 40 des Hinweisgeberschutzgesetzes wird auf das Bundesamt für Justiz übertragen, soweit die Ausführung dieses Gesetzes dem Bundesministerium der Justiz oder einer Behörde in dessen Geschäftsbereich obliegt.
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