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# § 407 Frachtvertrag
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(1) Durch den Frachtvertrag wird der Frachtführer verpflichtet, das Gut zum Bestimmungsort zu befördern und dort an den Empfänger abzuliefern.
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(2) Der Absender wird verpflichtet, die vereinbarte Fracht zu zahlen.
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(3) Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten, wenn
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1.das Gut zu Lande, auf Binnengewässern oder mit Luftfahrzeugen befördert werden soll und
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2.die Beförderung zum Betrieb eines gewerblichen Unternehmens gehört.
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Erfordert das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht und ist die Firma des Unternehmens auch nicht nach § 2 in das Handelsregister eingetragen, so sind in Ansehung des Frachtgeschäfts auch insoweit die Vorschriften des Ersten Abschnitts des Vierten Buches ergänzend anzuwenden; dies gilt jedoch nicht für die §§ 348 bis 350.
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