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# § 6 Information und Beratung
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(1) Die externe Meldestelle des Bundes informiert und berät natürliche Personen, die in Erwägung ziehen, eine Meldung zu erstatten, insbesondere über
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1.die nach § 2 Absatz 1 eingerichteten Meldekanäle,
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2.die Möglichkeiten einer internen Meldung und deren Vorzüge,
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3.den persönlichen Anwendungsbereich nach § 1 des Hinweisgeberschutzgesetzes,
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4.den sachlichen Anwendungsbereich nach § 2 des Hinweisgeberschutzgesetzes, soweit die Zuständigkeit der externen Meldestelle des Bundes betroffen ist,
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5.mögliche Folgemaßnahmen nach § 29 des Hinweisgeberschutzgesetzes,
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6.die Voraussetzungen für den Schutz vor Repressalien und
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7.verfügbare Abhilfemöglichkeiten und Verfahren für den Schutz vor Repressalien.
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(2) Die §§ 8 und 9 des Hinweisgeberschutzgesetzes gelten für Informationen und Beratungen der externen Meldestelle des Bundes nach Absatz 1 entsprechend.
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(3) Die Beratung umfasst keine rechtliche Prüfung des Einzelfalls.
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