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# § 5 Finanzierung aus Bundesmitteln
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(1) Heizkostenzuschüsse, die ein Land aufgrund dieses Gesetzes gewährt, werden diesem vom Bund erstattet.
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(2) Der Bund trägt die Aufwendungen der Bundesagentur für Arbeit einschließlich der Verwaltungskosten für den Heizkostenzuschuss aufgrund dieses Gesetzes.
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