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# § 20 Inkrafttreten und Anwendung dieser Verordnung,
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Übergangsregelung
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(1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der §§ 16 und 17 am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die §§ 16 und 17 treten am 1. September 1982 in Kraft.
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(2) Voraussetzung für die Anwendung dieser Verordnung mit Ausnahme der §§ 16 und 17 ist
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1.die Feststellung der Bundesregierung, daß die Energieversorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 des Energiesicherungsgesetzes 1975 gefährdet oder gestört ist,
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2.der Erlaß einer Verordnung nach dem Energiesicherungsgesetz 1975, die diese Verordnung ergänzt.
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(3) Beginnt die Referenzzeit vor dem 1. Mai 1983, so beträgt sie abweichend von § 4 Abs. 2 24 Monate. Die Referenzmenge beträgt in diesem Fall abweichend von § 4 Abs. 1 Satz 2 die Hälfte der Menge, die in der Referenzzeit für die Heizölverbrauchsanlage des Abnehmers bezogen worden ist. Soweit in anderen Vorschriften auf § 4 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 verwiesen wird, treten an die Stelle dieser Vorschriften bis zum 1. Mai 1983 die Sätze 1 und 2.
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