14 lines
879 B
Markdown
14 lines
879 B
Markdown
# § 17 Aufzeichnungspflicht
|
|
|
|
Der Träger hat vom Zeitpunkt der Entgegennahme der Leistungen im Sinne des § 1 prüfungsfähige Aufzeichnungen zu machen sowie Unterlagen und Belege zu sammeln. Aus den Aufzeichnungen und Unterlagen müssen ersichtlich sein
|
|
1.Art und Höhe der Leistungen der einzelnen Bewohner oder Bewerber,
|
|
2.die Erfüllung der Anzeige- und Informationspflicht nach § 5,
|
|
3.der Verwendungszweck der Leistungen nach § 6,
|
|
4.das Verhältnis der Leistungen im Sinne des § 1 und der Eigenleistungen des Trägers zu den Gesamtkosten der Maßnahmen nach § 7,
|
|
5.die getrennte Verwaltung der Leistungen nach § 8,
|
|
6.Art, Umfang und Zeitpunkt der Verrechnung der Leistungen nach § 10 Abs. 1,
|
|
7.die Rückzahlungen der Leistungen nach § 10 Abs. 2,
|
|
8.geleistete Sicherheiten nach § 11,
|
|
9.der Abschluß von Versicherungen nach § 13,
|
|
10.die Rechnungslegung nach § 15.
|