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# § 13 Gegenstand und Teile der staatlichen Prüfung
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(1) Gegenstand der staatlichen Prüfung zur Erlangung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Hebamme“ sind die in Anlage 1 genannten Kompetenzen.
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(2) Die staatliche Prüfung besteht aus
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1.einem schriftlichen Teil,
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2.einem mündlichen Teil und
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3.einem praktischen Teil.
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(3) Die Teile der staatlichen Prüfung werden nach § 25 Absatz 2 des Hebammengesetzes im Rahmen von Modulprüfungen durchgeführt.
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