Files
lawgit/laws_md/hebstprv/§13.md

472 B

§ 13 Gegenstand und Teile der staatlichen Prüfung

(1) Gegenstand der staatlichen Prüfung zur Erlangung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Hebamme“ sind die in Anlage 1 genannten Kompetenzen.

(2) Die staatliche Prüfung besteht aus 1.einem schriftlichen Teil, 2.einem mündlichen Teil und 3.einem praktischen Teil.

(3) Die Teile der staatlichen Prüfung werden nach § 25 Absatz 2 des Hebammengesetzes im Rahmen von Modulprüfungen durchgeführt.